Feuerlösch-System SPRINKLER I

Feuerlösch-System SPRINKLER I
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  Feuerlösch-System SPRINKLER I   Die Lösung für viele... mehr
Produktinformationen "Feuerlösch-System SPRINKLER I"

 

Feuerlösch-System SPRINKLER I

 

Die Lösung für viele Reihenhauseigentümer, die bisher auf jeder Dachseite zum Nachbarn hin einen Abstand von einem halben Meter einhalten mussten.

 

Gemäß §32 Absatz 5 BauO NRW ist (gerade im Landesparlament in Düsseldorf neu entschieden und bestätigt) nach wie vor ein Mindestabstand von jeweils einem halben Meter zum Nachbarhaus einzuhalten. Der Grund dafür sind Brandschutzbestimmungen. (Gesetzestext siehe ganz unten)

 

 

Eine mögliche Lösung, diese Baunorm zu umgehen, ist eine Brandschutzanlage in diesem Korridor zur Nachbargrenze zu montieren, um dafür zu sorgen, dass ein eventuelles Feuer des eigenen Hauses nicht zum Nachbarn überspringen kann.

 

Bei Montage unseres Feuerlösch-Systems SPRINKLER I ist das Problem gelöst und eine flächendeckende PV-Anlage von Rand zu Rand des Reihenhauses oder der Doppelhaushälfte installierbar.

 

Bitte beachten Sie: 

Für die Sicherheit des Gebäudes ist jeder Hauseigentümer selbst verantwortlich. Daher empfehlen wir Ihnen, sich grundsätzlich bei Ihrer örtlichen Baubehörde sowie Ihrem Gebäudeversicherer rückzuversichern, bevor Sie Ihre PV-Anlage mit dem Feuerlösch-System installieren.

 

 

Hier finden Sie die aktuelle Bauordnung NRW vom 23.12.2022:

 

 

§32 Absatz 5 BauO NRW:

 

(5) Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerchhäuser und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen

1. mindestens 1,25 m entfernt sein

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind und

b) Photovoltaikanlagen, Zwerchhäuser, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und

2. mindestens 0,50 m entfernt sein

a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

b) Solarthermieanlagen.

 

Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.

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